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Österreich, Service 27.02.2018

Extreme Kälte: Wer haftet für Frostschäden?

  • Frost Bild: fotolia.de

Die extreme Kältewelle kann dazu führen, dass Wasserleitungen einfrieren und platzen. Wer haftet für die Schäden? Wie reagieren Mieter richtig, wenn ein Rohr in der Wohnung bzw. im Haus platzt?

 

Wann platzt die Wasserleitung? Das Rohr geht beim Einfrieren kaputt, da sich Wasser beim Gefrieren ausdehnt. Dadurch steigt der Druck im Rohr, bis dieses schließlich aufplatzt. Das Tückische daran: das geplatzte Rohr macht sich erst bemerkbar, wenn es wieder taut, weil das Eis die Öffnungen nun nicht mehr verschließt. Doch es gibt auch Warnsignale, etwa, wenn bei extremer Kälte ein Heizkörper kalt bleibt oder die Wasserleitung kein Wasser mehr liefert. Besonders gefährdet sind Altbauten, in denen Wasser- oder Heizungsrohre entlang ungedämmter Außenmauern im Treppenhaus geführt werden.

 

Was tun bei einem Wasserschaden?
Da Sie als Mieter die Pflicht haben Schäden von Ihrer Wohnung fern zu halten, sollten Sie bei Gebrechen wie Wasserrohrbrüchen, deren Folgen Sie selbst nicht mehr in den Griff bekommen, die Feuerwehr anrufen. Bei Wasserschäden sollten Sie versuchen, das eingedrungene Wasser rasch so gut es geht durch saugfähige Wäsche, Handtücher, Bettlaken aufzunehmen.

 

Informieren Sie Ihren Vermieter unverzüglich - auch schriftlich. Denn bei einem Wasserschaden liegt ein sogenannter „ernster Schaden“ des Hauses vor, dessen Erhaltungspflicht normalerweise den Vermieter trifft. Für Mitglieder der Mietervereinigung steht ein Musterschreiben als Download zur Verfügung. Fotografieren Sie sichtbare Schäden und fügen Sie die Fotos Ihrer schriftlichen Schadensmeldung bei. Fordern Sie die Behebung des Wasserschadens binnen einer angemessenen Frist und weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Feuchtigkeit die Gefahr des Schimmels besteht.

 

Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst die allgemeinen Teile des Hauses (z. B. Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren, Stiegenhaus, Gemeinschaftsanlagen, Leitungen). Die Mietgegenstände unterliegen dann der Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn ein ernster Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt (z. B. Wasserrohrbruch, Schimmelpilz an den Wänden).

 

Wer beauftragt ein Unternehmen zur Behebung des Schadens?
Die Behebung von Wasserschäden ist in der Regel Vermietersache. Das bedeutet, dass dieser den Schaden an der Wohnung zu beheben hat. Soweit Sie es nicht anders vereinbart haben, muss der Vermieter den Auftrag für eine Reparatur erteilen.

 

Grundsätzlich besteht, sollte der Wasserschaden zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen, ein Recht auf Mietzinsminderung. Da allerdings jede Minderzahlung des Mietzinses zu einem Gerichtsverfahren führen kann (auch wenn dieses unberechtigt ist), raten wir, den Mietzins unter Vorbehalt eines Rückforderungsanspruchs nach § 1096 ABGB einzuzahlen (schriftlich dem Vermieter mitteilen). Sollte der Schaden größer bzw. der Vermieter nicht tätig werden, ist es notwendig in einer persönlichen Beratung die weiteren Schritte abzuklären.

 

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