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Österreich, Service 18.06.2021

Klimaanlage: Worauf Mieter achten sollten

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Was es für Mieter und Wohnungseigentümer vor dem Einbau einer Klimaanlage rechtlich zu beachten gibt:

 

Obwohl uns das Wetter im heurigen Frühling seine kalte Schulter gezeigt hat, steht wohl wieder ein heißer Sommer bevor - die erste Hitzewelle ist ja schon da.

 

Die Klimaerwärmung macht aus vielen Städten Hitzezonen; in Wien waren Auswertungen der Zentralanstalt für Meteorologie (ZAMG) zufolge in einem durchschnittlichen Sommer der letzten dreißig Jahre 20 Tage mit mindestens 30 Grad zu erwarten. ZAMG-Prognosen gehen davon aus, dass sich die Anzahl warmer Nächte, in denen die Temperatur nicht unter 18 Grad sinkt, in den kommenden Jahren auf über 33 erhöhen wird. Dieser Trend spiegelt sich auch in den Beratungen der Mietervereinigung wider: Jahr für Jahr nehmen Anfragen zum Thema Nachrüstung von Wohnungen mit Klimageräten zu.


Die Mietervereinigung ist generell der Ansicht, dass es, um der Klimaerwärmung entgegenzuwirken, öffentliche Maßnahmen braucht, um die Lebensqualität der Bewohner in den Ballungsräumen zu erhalten und die Umgebung zu kühlen – dazu gehören z.B. Fassaden-, Dach- und Innenhofbegrünungen, Wasserspiel, Nebelduschen und Bäume.

 

Aus rechtlicher Sicht muss zwischen mobilen und fix verbauten Klimageräten unterschieden werden.

Mobile Geräte
Mobile Klimageräte dürfen in der Wohnung jederzeit aufgestellt werden. Diese Geräte saugen warme Luft ab und führen einen Teil davon gekühlt zurück, den anderen Teil über einen Schlauch nach außen. Beim Betrieb solcher Geräte in Kombination mit Durchlauferhitzern oder Thermen mahnen die Wiener Rauchfangkehrer zu Vorsicht, denn durch die veränderte Luftzirkulation kann es in der Wohnung zu gefährlichen Konzentrationen von Kohlenmonoxid kommen.

Split-Geräte
Am effizientesten sind sogenannte Split-Geräte, die aus einem Innen- und Außengerät bestehen. Die beiden Geräte sind über Kältemittelleitung und Strom miteinander verbunden. Hier unterscheidet sich die Situation für Mieter und Wohnungseigentümer.

Situation für Mieter
Für Mieter gilt: Beim Einbau einer Klimaanlage handelt es sich um eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes. Auf alle Fälle müssen die beabsichtigen Arbeiten dem Vermieter schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief - angezeigt werden. Dies muss möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen erfolgen. Ab Erhalt des Schreibens hat der Vermieter zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt. Wenn die Anlage ohne Anfrage montiert wurde, droht eine Besitzstörungsklage des Vermieters.

In der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu lassen. Unter Umständen kann dies durchgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Veränderung muss dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt und auf Kosten des Hauptmieters durchgeführt werden. Zudem darf es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen, das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden und die Veränderung keine Gefahr für Personen und Sachen darstellen. Vor allem wenn die Installation außerhalb des Mietgegenstandes erfolgen soll und ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegt legen die Gerichte eine strenge Prüfung an, ob die geplanten Veränderungen tatsächlich verkehrsüblich sind.

Situation für Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer brauchen neben einer Genehmigung der Baubehörde (siehe unten) auch das Einverständnis aller Miteigentümer. Sollten einzelne Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, kann in einem Außerstreitverfahren ein Gericht feststellen, ob das wichtige Interesse auf eine Wohnung mit erträglichen Raumtemperaturen die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer überwiegt.

Baubewilligung
Für das Anbringen des Außengeräts einer Split-Anlage ist meist eine Baubewilligung nötig – die Regelungen unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland.
 

In Wien werden alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes von der MA 19 (Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung) überprüft. Hierbei gilt: Die Montage von Split-Klimageräten ist zulässig, wenn sie nicht aus dem öffentlichen Raum (z. B. hinter einer Balkonbrüstung) eingesehen werden können (Voraussetzungen der MA19). Die MA19 leitet in der Folge eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten an die zuständige Behörde - Baupolizei (MA 37) weiter. Neben dem Erscheinungsbild ist auch die Lautstärke der Klimaanlage von Bedeutung. Hier gibt es bestimmte Grenzwerte, die eingehalten werden müssen.

 

Zum Thema:

 

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